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761.111 STRVVOCCR CH-BE

Art. 14a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Mitwirkung

Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrschulen
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Art. 14a Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Mitwirkung

1. Die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer können durch die Strassenverkehrsbehörde verpflichtet werden, die von ihnen angebotenen Lektionen für den Verkehrskundeunterricht sowie die praktische Grundschulung zur Planung und Durchführung der Überprüfungsmassnahmen zu melden.

2. Sie sind verpflichtet, kurzfristige Änderungen im Kursangebot der Strassenverkehrsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt gemäss den Vorgaben der Strassenverkehrsbehörde.

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3. Die mit der Aufsicht und der Überprüfungstätigkeit verbundenen Kosten und Gebühren sind auch dann geschuldet, wenn die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen oder die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ihren Mitwirkungs- und Meldepflichten nicht oder ungenügend nachkommen.

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