Art. 14 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Aufsicht
Art. 14 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Aufsicht
1. Die Überwachung der Tätigkeit der gemeldeten Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im praktischen und theoretischen Unterricht sowie der Einrichtungen erfolgt durch die Strassenverkehrsbehörde oder die von ihr beauftragten Dritten unter anderem mittels Inspektionen, namentlich wenn über die Ordnungsmässigkeit Zweifel bestehen.
2. Die Durchführung des Verkehrskundeunterrichts sowie der praktischen Grundschulung durch die Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer unterliegt einer regelmässigen Aufsicht durch die Strassenverkehrsbehörde oder die von ihr beauftragten Dritten.
3. Die Strassenverkehrsbehörde sorgt dafür, dass die Periodizität und der Umfang der Überprüfungstätigkeit im Rahmen einer Planung festgelegt werden. Inspektionen ausserhalb dieser regelmässigen Planung bleiben jederzeit vorbehalten.
4. Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die vorwiegend im Kanton Bern tätig sind, haben sich, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder beenden, bei der Strassenverkehrsbehörde zu melden. Standortverlegungen von bestehenden Fahrschullokalitäten oder die Anstellung von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern sind umgehend zu melden.[6]