761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 13 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Zulassung
Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrschulen
Art. 13 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Zulassung
1. Das Gesuch um Erteilung der Fahrlehrerbewilligung ist bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen.
2. Die Strassenverkehrsbehörde überprüft, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die in der Verordnung des Bundesrates vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) genannten Voraussetzungen erfüllt. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, erlässt sie eine Verfügung.
3. Die Strassenverkehrsbehörde erteilt die Fahrlehrerbewilligung.