761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 12k Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Übermittlung der Untersuchungsergebnisse
Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen
Art. 12k Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Übermittlung der Untersuchungsergebnisse
1. Die mit verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen betrauten Personen sind verpflichtet, ihre Untersuchungsergebnisse unmittelbar an die Strassenverkehrsbehörde zu übermitteln.
2. ...