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761.111 STRVVOCCR CH-BE

Art. 12k Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Übermittlung der Untersuchungsergebnisse

Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen
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Art. 12k Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Übermittlung der Untersuchungsergebnisse

1. Die mit verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen betrauten Personen sind verpflichtet, ihre Untersuchungsergebnisse unmittelbar an die Strassenverkehrsbehörde zu übermitteln.

2. ...

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