761.111
STRVVOCCR
CH-BE
Art. 12e Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - 5. Untersuchungskosten
Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen
Art. 12e Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · 5. Untersuchungskosten
1. Kostenabrechnungen erfolgen zwischen Ärztin, Arzt, Psychologin oder Psychologe und untersuchter Person entsprechend den geltenden Behandlungstarifen.
2. Die Honorare für die verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen sowie die dafür notwendigen Zusatzaufwendungen sind, sofern keine anders lautenden Bestimmungen bestehen, von der untersuchten Person zu tragen.