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Art. 12d Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - 4. Durchführung der Untersuchung

Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen
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Art. 12d Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · 4. Durchführung der Untersuchung

1. Die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen, die für die Durchführung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen anerkannt sind, sind verpflichtet, die für die Untersuchungen festgelegten Vorschriften der VZV und die Weisungen der Strassenverkehrsbehörde einzuhalten.

1a Die Strassenverkehrsbehörde meldet der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.

2. Die mit den Untersuchungen betrauten Personen sind verpflichtet, untersuchte Personen, bei denen die Eignung zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten, Gebrechen oder Suchten nicht mehr besteht, unverzüglich der Strassenverkehrsbehörde zu melden.

3. Die zu untersuchende Person ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob und mit welchem Ergebnis sie zum gleichen Zweck schon von einer anderen Ärztin, einem anderen Arzt, einer anderen Psychologin oder einem anderen Psychologen untersucht worden ist. Sie hat die Namen und Adressen der vorbehandelnden Personen anzugeben und bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen über die Behandlungen und deren Ergebnisse mitzuwirken.

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