Art. 12 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Anerkennung
Art. 12 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Anerkennung
1. Die Strassenverkehrsbehörde anerkennt gestützt auf Artikel 5a ff. der Verordnung des Bundesrates vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)[[2]] die mit der Vornahme von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen betrauten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen, die vorwiegend im Kanton Bern tätig sind.
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3. Alle Personen, die für die Durchführung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen anerkannt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf der gesamtschweizerischen elektronischen Plattform medtraffic.ch zu registrieren. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen haben das Vorliegen der gesetzlichen Ausbildungsvoraussetzungen sowie der periodischen Weiterbildungsvoraussetzungen auf dieser Plattform zu bestätigen oder mittels Fortbildungsnachweis zu belegen.