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Art. 11 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Praktische Führerprüfung

Zulassung von Personen zum Strassenverkehr
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Art. 11 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Praktische Führerprüfung

1. Die Strassenverkehrsbehörde weist die zur Abnahme der praktischen Führerprüfung verantwortlichen Verkehrsexpertinnen und Verkehrsexperten zu. Die Betroffenen sind bei Wiederholungsprüfungen berechtigt, die Abnahme der Prüfung durch eine andere Person zu verlangen.

2. Die für die Ausbildung der Fahrschülerinnen und Fahrschüler verantwortliche Person kann von der Strassenverkehrsbehörde berechtigt oder verpflichtet werden, beobachtend an der Führerprüfung teilzunehmen. Versucht die Person, den Ablauf der Prüfung zu beeinflussen, so kann sie für bestimmte Zeit von der Teilnahme an Führerprüfungen ausgeschlossen werden.

3. Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz von Radfahrerinnen und Radfahrern, Motorfahrradfahrerinnen und Motorfahrradfahrern sowie Fuhrleuten wird durch fahrpraktische Instruktion oder Abnahme einer Prüfung durch die Polizei oder durch eine andere von der Strassenverkehrsbehörde bezeichnete Stelle der Nachweis der Fahrkompetenz erbracht.

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