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Art. 10 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) - Theoretische Führerprüfung

Zulassung von Personen zum Strassenverkehr
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Art. 10 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) · Theoretische Führerprüfung

1. Die theoretische Führerprüfung wird in der Regel in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich abgenommen. In besonderen Ausnahmefällen legt die Strassenverkehrsbehörde die mündliche Abnahme einer Prüfung fest.

2. Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sprachen fest, in welchen die Theorieprüfungen abgenommen werden. Die Prüfungsabnahme erfolgt mindestens in den Amtssprachen des Kantons.

3. Die bei der computerunterstützten Theorieprüfung (CUT) erzielten Ergebnisse werden als Personendaten während zehn Jahren aufbewahrt. Die Daten werden zu statistischen Zwecken ausgewertet. Die Weitergabe der Daten an Dritte darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

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