Art. 8 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) - Auskunftserteilung bei Widerhandlungen
Art. 8 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) · Auskunftserteilung bei Widerhandlungen
1. Bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter verpflichtet, den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden Name und Adresse der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers bekannt zu geben. Sind mehrere Personen als Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter eingetragen, trifft die Auskunftspflicht jede dieser Personen.
2. Ist das Fahrzeug auf eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Einzelfirma immatrikuliert, ist die mit der Führung der Geschäfte betraute Person zur Bekanntgabe von Name und Adresse der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers gegenüber den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden verpflichtet. Sind mehrere Personen mit der Führung der Geschäfte betraut, trifft die Auskunftspflicht jede dieser Personen.
3. Vorbehalten bleibt das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV ).