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Art. 7 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) - Verkehrspolizei

Ergänzende Vorschriften über den Strassenverkehr
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Art. 7 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) · Verkehrspolizei

1. Die Ausübung der Verkehrspolizei richtet sich nach dem Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG).

2. Bei Strassenbau- und Strassenunterhaltsarbeiten obliegt die Ausübung der verkehrspolizeilichen Aufgaben auch dem mit der Beaufsichtigung und dem Unterhalt der Strassen betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden. Kanton und Gemeinden können diese Befugnis unter ihrer Aufsicht der Bauunternehmung oder einer anderen Organisation übertragen.

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