761.11
KSVGLCCRLCTS
CH-BE
Art. 19 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG)
Vollzug
Art. 19 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG)
1. Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug oder den Abschluss von Verträgen zuständigen Behörden und erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen zum Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts oder dieses Gesetzes.
2. Er kann Regelungsbefugnisse, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, ganz oder teilweise an die zuständige Direktion übertragen, soweit die Kantonsverfassung und dieses Gesetz die Übertragung nicht ausschliessen.