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Art. 15 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) - Besondere sportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen

Ergänzende Vorschriften über den Strassenverkehr
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Art. 15 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) · Besondere sportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen

1. Lauf- und marschsportliche Veranstaltungen, sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten, Wettkämpfe und dergleichen auf öffentlichen Strassen sind nur mit Bewilligung der zuständigen Behörden gestattet.

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