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Art. 14 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) - Verkauf von Daten des Strassenverkehrs an Dritte

Ergänzende Vorschriften über den Strassenverkehr
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Art. 14 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) · Verkauf von Daten des Strassenverkehrs an Dritte

1. Liegt bei der Weitergabe von fahrzeugbezogenen Daten des Strassenverkehrs an Dritte der Nutzen überwiegend bei den Datenempfängerinnen und Datenempfängern, so kann für die Datenlieferung neben den ordentlichen Kosten und Gebühren eine zusätzliche, vertraglich vereinbarte Abgabe erhoben werden.

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