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Art. 13 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) - Weitergabe von Daten des Strassenverkehrs im Abrufverfahren an Dritte

Ergänzende Vorschriften über den Strassenverkehr
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Art. 13 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) · Weitergabe von Daten des Strassenverkehrs im Abrufverfahren an Dritte

1. Der Kanton Bern kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, welche Plattformen für Abrufverfahren von fahrzeugbezogenen Daten des Strassenverkehrs selber oder in Zusammenarbeit mit Dritten betreiben, beitreten oder sich an solchen beteiligen.

2. Wird der Datenzugriff gegen eine Abgabe gewährt, so ist der Kanton Bern an einem allfälligen Ertragsüberschuss des Datenverkaufs angemessen zu beteiligen.

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