761.11
KSVGLCCRLCTS
CH-BE
Art. 12 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) - Auskunft über Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter
Ergänzende Vorschriften über den Strassenverkehr
Art. 12 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) · Auskunft über Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter
Namen und Adressen von Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern können der Öffentlichkeit für Abfragen im Einzelfall über eine kostenpflichtige Telefonauskunft rund um die Uhr zugänglich gemacht werden.