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Art. 12 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) - Auskunft über Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter

Ergänzende Vorschriften über den Strassenverkehr
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Art. 12 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) · Auskunft über Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter

Namen und Adressen von Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern können der Öffentlichkeit für Abfragen im Einzelfall über eine kostenpflichtige Telefonauskunft rund um die Uhr zugänglich gemacht werden.

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