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Art. 10 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) - Untersuchungen von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

Ergänzende Vorschriften über den Strassenverkehr
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Art. 10 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) · Untersuchungen von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

1. Für die Durchführung der im Strassenverkehrsrecht des Bundes vorgesehenen Untersuchungen der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer können Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte oder Spezialuntersuchungsstellen bezeichnet werden.

2. Es besteht kein Anspruch auf Ernennung zur Vertrauensärztin, zum Vertrauensarzt oder als Spezialuntersuchungsstelle.

3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ernennungsvoraussetzungen.

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