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Art. 1 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) - Zweck, Wirkungsziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) · Zweck, Wirkungsziele

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts sowie die Grundzüge der kantonalen Ergänzungsvorschriften und der kantonalen Zuständigkeiten. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Polizei- und Strassenbaugesetzgebung.

2. Der Vollzug richtet sich an folgenden Wirkungszielen aus

a) effektive und effiziente Umsetzung der eidgenössischen Vorgaben im Strassenverkehr,

b) wirtschaftliche Ausrichtung der Prozesse und Abläufe an den Bedürfnissen der Bevölkerung sowie der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

Zweck, Wirkungsziele Art. 2 Kantonales Strassenverkehrsgesetz (KSVG) →

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