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Art. 5 Beschluss des Regierungsrates betreffend Verbot der Verwendung von Tritium für hydrologische Untersuchungen

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Art. 5 Beschluss des Regierungsrates betreffend Verbot der Verwendung von Tritium für hydrologische Untersuchungen

1. Aus diesen Gründen und aus der Erkenntnis, dass für die Untersuchung von Wasserläufen eine grosse Zahl von mindestens ebenso geeigneten Markierstoffen zur Verfügung steht, erachtet es der Regierungsrat für notwendig, gemäss Artikel 127 a des Gesetzes über die Nutzung des Wassers[[1]] in der Fassung vom 6. Juni 1971 und von Artikel 114 in der Fassung vom 6. Dezember 1964, die Verwendung von Tritium für hydrologische Untersuchungen zu verbieten.

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