752.467
VWOOPES
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Inhalt
Art. 9 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Inhalt
1. Die Gemeinden regeln die Wasserentnahmen einschliesslich der fischereirechtlichen Auflagen.
2. Sie beachten
a * ...
b Einschränkungen, die namentlich an Konzessionsstrecken und in Naturschutzgebieten bestehen;
c * die generellen Auflagen der Bau- und Verkehrsdirektion.
3. Die Bewilligungen können auf maximal drei Jahre erteilt werden.