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Art. 9 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Inhalt

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Art. 9 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Inhalt

1. Die Gemeinden regeln die Wasserentnahmen einschliesslich der fischereirechtlichen Auflagen.

2. Sie beachten

a * ...

b Einschränkungen, die namentlich an Konzessionsstrecken und in Naturschutzgebieten bestehen;

c * die generellen Auflagen der Bau- und Verkehrsdirektion.

3. Die Bewilligungen können auf maximal drei Jahre erteilt werden.

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