752.467
VWOOPES
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Zulässige Wasserentnahmen
Art. 8 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Zulässige Wasserentnahmen
1. Die Gemeinden können über jene Wassermenge verfügen, die die Dotierwassermenge übersteigt.
2. In der Gewässerkategorie gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c können grundsätzlich keine Wasserentnahmen bewilligt werden.