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752.467 VWOOPES CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Zulässige Wasserentnahmen

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Art. 8 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Zulässige Wasserentnahmen

1. Die Gemeinden können über jene Wassermenge verfügen, die die Dotierwassermenge übersteigt.

2. In der Gewässerkategorie gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c können grundsätzlich keine Wasserentnahmen bewilligt werden.

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