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752.467 VWOOPES CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Gewässerkategorien

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Art. 7 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Gewässerkategorien

1. Aufgrund ihrer Wasserführung teilt die Bau- und Verkehrsdirektion die Oberflächengewässer hinsichtlich der Dotierwassermengen in drei Kategorien ein

a) Die Seen, Flüsse und grösseren Bäche, an denen die Einhaltung der Dotierwassermengen ohne weitere Nachweise gewährleistet ist;

b) die mittleren Bäche, an denen Dotierwassermengen festzulegen sind;

c) die kleinen Bäche, von denen auszugehen ist, dass keine ausreichenden Dotierwassermengen gewährleistet werden können.

2. Sie entscheidet über die Umteilung eines Gewässers in eine andere Gewässerkategorie.

3. Sie stellt den Gemeinden und Statthalterämtern eine Karte und eine Liste der Oberflächengewässer zur Verfügung. Diese dienen als Entscheidungsgrundlage für die Bewilligungserteilung.

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