752.467
VWOOPES
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Dotierwassermenge
Art. 6 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Dotierwassermenge
1. Die Dotierwassermenge ist die im Gewässer zu belassende Wassermenge, die an einer bestimmten Entnahmestelle festgelegt wird. Sie berücksichtigt insbesondere die Wasserführung im Gewässer, die bereits bestehenden Rechte am Wasser und die Interessen der Unterlieger. Die Dotierwassermenge muss dauernd erreicht sein.