752.467
VWOOPES
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Prüfung der Gesuche
Art. 5 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Prüfung der Gesuche
1. Die Gemeinden prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und 4 zutreffen.
2. Fehlen die Voraussetzungen, leiten sie die Gesuche an die Bau- und Verkehrsdirektion weiter zur Einleitung eines Konzessionsverfahrens.
3. Im Zweifelsfalle entscheidet die Bau- und Verkehrsdirektion über die Bewilligungs- oder Konzessionspflicht.