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752.467 VWOOPES CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Prüfung der Gesuche

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Art. 5 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Prüfung der Gesuche

1. Die Gemeinden prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und 4 zutreffen.

2. Fehlen die Voraussetzungen, leiten sie die Gesuche an die Bau- und Verkehrsdirektion weiter zur Einleitung eines Konzessionsverfahrens.

3. Im Zweifelsfalle entscheidet die Bau- und Verkehrsdirektion über die Bewilligungs- oder Konzessionspflicht.

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