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752.467 VWOOPES CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Nicht feste Einrichtungen

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Art. 4 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Nicht feste Einrichtungen

1. Als nicht feste Einrichtungen gelten

a Anlagen, die nach jedem Einsatz grundsätzlich aus dem Gewässerbereich entfernt werden, mit Ausnahme von Podesten, Stromanschlüssen, Wegquerungen und dergleichen;

b solche ohne Eingriffe in die Uferböschungen und die Sohle;

c Anlagen ohne feste Installationen.

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