752.467
VWOOPES
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Nicht feste Einrichtungen
Art. 4 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Nicht feste Einrichtungen
1. Als nicht feste Einrichtungen gelten
a Anlagen, die nach jedem Einsatz grundsätzlich aus dem Gewässerbereich entfernt werden, mit Ausnahme von Podesten, Stromanschlüssen, Wegquerungen und dergleichen;
b solche ohne Eingriffe in die Uferböschungen und die Sohle;
c Anlagen ohne feste Installationen.