752.467
VWOOPES
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Zeitweise Wasserentnahme
Art. 3 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Zeitweise Wasserentnahme
1. Unter zeitweiser Wasserentnahme sind zeitlich absehbare und auf kurze Dauer beschränkte Wasserentnahmen zu verstehen.
2. Darunter fallen insbesondere
a) landwirtschaftliche Bewässerungen in Trockenzeiten (ohne gewerbliche Gemüse-, Obst- und Beerenkulturen, sowie Baumschulen und Gärtnereien);
b) Bauwasser;
c) Wasserentnahmen für Feuerwehr und Zivilschutz an vorbereiteten Entnahmestellen.