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752.467 VWOOPES CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Zeitweise Wasserentnahme

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Art. 3 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Zeitweise Wasserentnahme

1. Unter zeitweiser Wasserentnahme sind zeitlich absehbare und auf kurze Dauer beschränkte Wasserentnahmen zu verstehen.

2. Darunter fallen insbesondere

a) landwirtschaftliche Bewässerungen in Trockenzeiten (ohne gewerbliche Gemüse-, Obst- und Beerenkulturen, sowie Baumschulen und Gärtnereien);

b) Bauwasser;

c) Wasserentnahmen für Feuerwehr und Zivilschutz an vorbereiteten Entnahmestellen.

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