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Art. 2 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Umfang der Bewilligungen

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Art. 2 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Umfang der Bewilligungen

Die Gemeinden sind befugt, die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern für industrielle, gewerbliche, landwirtschaftliche oder öffentliche Zwecke zu bewilligen, sofern die Entnahmen nur zeitweise und ohne feste Einrichtungen erfolgen.

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