752.467
VWOOPES
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Umfang der Bewilligungen
Art. 2 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Umfang der Bewilligungen
Die Gemeinden sind befugt, die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern für industrielle, gewerbliche, landwirtschaftliche oder öffentliche Zwecke zu bewilligen, sofern die Entnahmen nur zeitweise und ohne feste Einrichtungen erfolgen.