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752.467 VWOOPES CH-BE

Art. 14 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Rechtspflege

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Art. 14 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Rechtspflege

1. Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) angefochten werden.

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