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752.467 VWOOPES CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Verhältnis zu Konzessionen

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Art. 13 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Verhältnis zu Konzessionen

1. Die Rechte von Wasserkraft- und Gebrauchswasserkonzessionen an Oberflächengewässern dürfen nicht geschmälert werden. Die Konzessionen haben in jedem Fall Vorrang.

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