752.467
VWOOPES
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Verhältnis zu Konzessionen
Art. 13 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Verhältnis zu Konzessionen
1. Die Rechte von Wasserkraft- und Gebrauchswasserkonzessionen an Oberflächengewässern dürfen nicht geschmälert werden. Die Konzessionen haben in jedem Fall Vorrang.