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752.467 VWOOPES CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Einhaltung der Bedingungen

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Art. 12 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Einhaltung der Bedingungen

1. Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Bewilligungsbedingungen und treffen die erforderlichen Massnahmen bei Widerhandlungen.

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