752.467
VWOOPES
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Einhaltung der Bedingungen
Art. 12 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Einhaltung der Bedingungen
1. Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Bewilligungsbedingungen und treffen die erforderlichen Massnahmen bei Widerhandlungen.