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752.467 VWOOPES CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Kennzeichnung

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Art. 11 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Kennzeichnung

1. Die Gemeinden geben mit der Bewilligung eine Kennzeichnung für die Entnahmevorrichtung ab. Diese ist durch den Bewilligungsnehmer an der Entnahmevorrichtung anzubringen.

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