752.467
VWOOPES
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Kennzeichnung
Art. 11 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Kennzeichnung
1. Die Gemeinden geben mit der Bewilligung eine Kennzeichnung für die Entnahmevorrichtung ab. Diese ist durch den Bewilligungsnehmer an der Entnahmevorrichtung anzubringen.