752.467
VWOOPES
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Verfahren
Art. 10 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Verfahren
1. Es findet kein öffentliches Auflageverfahren statt.
2. Wo gleichzeitig und in grosser Zahl gleichartige Gesuche zu erwarten sind (vor allem landwirtschaftliche Bewässerungen) führen die Gemeinden jährlich ein Anmeldeverfahren für neue und zu erneuernde Bewilligungen durch.