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Art. 1 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) - Grundsatz

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Art. 1 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) · Grundsatz

1. Diese Verordnung regelt die Abgrenzung zwischen der Verleihung der Konzessionen durch den Staat und der Erteilung der Bewilligungen durch die Gemeinden.

2. Wer Wasser aus einem Oberflächengewässer gemäss Art. 91 WNG[[2]](#paragraphtext_content_fn_1809055_2_2_c) entnehmen will, bedarf

a in der Regel einer staatlichen Konzession;

b in bestimmten Fällen einer Bewilligung der Gemeinde.

Grundsatz Art. 2 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) →

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