752.461
WADDRE
CH-BE
Art. 9 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Bemessung
Einmalige Abgaben
Art. 9 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Bemessung
1. Die Ansätze gemäss den Artikeln 10 und 11 gelten für die maximale Konzessionsdauer von 80 Jahren für die Wasserkraftnutzung oder die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung bzw. von 40 Jahren für die Gebrauchswassernutzung.
2. Bei einer kürzeren Dauer der Konzession wird die einmalige Abgabe anteilsmässig reduziert.