752.461
WADDRE
CH-BE
Art. 8 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Verjährung
Allgemeines
Art. 8 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Verjährung
Die einmaligen und jährlichen Abgaben verjähren fünf Jahre nach Entstehen des Anspruchs.
Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.