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752.461 WADDRE CH-BE

Art. 8 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Verjährung

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Art. 8 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Verjährung

Die einmaligen und jährlichen Abgaben verjähren fünf Jahre nach Entstehen des Anspruchs.

Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

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