752.461
WADDRE
CH-BE
Art. 7 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Rückwirkung
Allgemeines
Art. 7 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Rückwirkung
1. Für die unbefugte Nutzung von öffentlichem Wasser sind die Abgaben für die letzten fünf Jahre einschliesslich des aufgelaufenen Verzugszinses geschuldet. Dies gilt auch, wenn die Nutzung nachträglich konzediert wird.