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752.461 WADDRE CH-BE

Art. 7 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Rückwirkung

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Art. 7 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Rückwirkung

1. Für die unbefugte Nutzung von öffentlichem Wasser sind die Abgaben für die letzten fünf Jahre einschliesslich des aufgelaufenen Verzugszinses geschuldet. Dies gilt auch, wenn die Nutzung nachträglich konzediert wird.

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