Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.461 WADDRE CH-BE

Art. 6 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Grundpfandrecht des Kantons

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Grundpfandrecht des Kantons

1. Zur Sicherung von Wasserrechtsabgaben besteht zu Gunsten des Kantons ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe e des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB).

← Art. 5 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) Geltungsbereich Art. 7 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →