752.461
WADDRE
CH-BE
Art. 5 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Fälligkeit und Verzug
Allgemeines
Art. 5 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Fälligkeit und Verzug
1. Die einmaligen und jährlichen Abgaben sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des Konzessionsbeschlusses oder seit der Rechnungstellung zu bezahlen.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet, der demjenigen für die direkte Staatssteuer entspricht.
3. Die Bestreitung der Abgabepflicht oder ein anderes Beschwerdeverfahren schieben die Fälligkeit nicht auf.