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752.461 WADDRE CH-BE

Art. 4 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Abgabepflichtige

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Art. 4 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Abgabepflichtige

1. Wem eine Konzession erteilt, erneuert oder geändert wird, schuldet eine einmalige Abgabe.

2. Die jährlichen Abgaben (Wasserzins) schuldet, wer am 1. Januar des Jahres über eine Konzession verfügt.

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