752.461
WADDRE
CH-BE
Art. 4 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Abgabepflichtige
Allgemeines
Art. 4 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Abgabepflichtige
1. Wem eine Konzession erteilt, erneuert oder geändert wird, schuldet eine einmalige Abgabe.
2. Die jährlichen Abgaben (Wasserzins) schuldet, wer am 1. Januar des Jahres über eine Konzession verfügt.