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752.461 WADDRE CH-BE

Art. 21 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 21 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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