752.461
WADDRE
CH-BE
Art. 2 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Grundsatz
Allgemeines
Art. 2 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Grundsatz
Für die Erteilung, Änderung und Erneuerung einer Konzession sind einmalige und für die Nutzung des Wassers jährliche Abgaben nach Massgabe dieses Dekretes geschuldet.
Die geschuldeten Abgaben werden im Konzessionsbeschluss festgelegt.
Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) bezieht die Abgaben.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2023 219 · be (Art. 2 Abs. 2 WAD)
Cantonal Water Usage Charge for Heat Pump Operation Upheld
ung von öffentlichem Wasser als Gebrauchswasser (Art. 1 WAD). Die geschuldeten Abgaben werden im Konzessionsbeschluss festgelegt (Art. 2 Abs. 2 WAD). Der verbrauchsabhängige Wasserzins für Gebrauchs- wassernutzungen aus dem Grundwasser oder von Quellen beträgt gemäss Art. 16 A