752.461
WADDRE
CH-BE
Art. 19 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD)
Rechtspflege
Art. 19 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD)
1. Verfügungen, die gestützt auf dieses Dekret erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.