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752.461 WADDRE CH-BE

Art. 19 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD)

Rechtspflege
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Art. 19 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD)

1. Verfügungen, die gestützt auf dieses Dekret erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.

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