752.461
WADDRE
CH-BE
Art. 18 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Herabsetzung des Wasserzinses
Jährliche Abgaben (Wasserzins)
Art. 18 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Herabsetzung des Wasserzinses
1. In Sonderfällen kann die zuständige Stelle der BVD den jährlichen Wasserzins herabsetzen.
2. Ein Sonderfall liegt insbesondere vor, wenn
a ***
...
b ein längerer ausserordentlicher Betriebsunterbruch (Stillhaltung) eintritt,
c ***
...
d der Nutzen des Gebrauchswasserrechtes in keinem angemessenen Verhältnis zum Wasserzins steht und eine Beseitigung des Missverhältnisses durch die Änderung des Nutzungsrechtes nicht möglich ist.