Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.461 WADDRE CH-BE

Art. 18 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Herabsetzung des Wasserzinses

Jährliche Abgaben (Wasserzins)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Herabsetzung des Wasserzinses

1. In Sonderfällen kann die zuständige Stelle der BVD den jährlichen Wasserzins herabsetzen.

2. Ein Sonderfall liegt insbesondere vor, wenn

a ***

...

b ein längerer ausserordentlicher Betriebsunterbruch (Stillhaltung) eintritt,

c ***

...

d der Nutzen des Gebrauchswasserrechtes in keinem angemessenen Verhältnis zum Wasserzins steht und eine Beseitigung des Missverhältnisses durch die Änderung des Nutzungsrechtes nicht möglich ist.

← Art. 17 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) Geltungsbereich Art. 19 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →