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Art. 17 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Berechnung und Rechnungstellung

Jährliche Abgaben (Wasserzins)
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Art. 17 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Berechnung und Rechnungstellung

1. Für die Wasserkraftnutzung gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 12. Februar 1918 über die Berechnung des Wasserzinses.

2. Für die Berechnung des Wasserzinses von Gebrauchswassernutzungen wird auf den Wasserbezug des Vorjahres abgestellt.

3. Bei ungemessenem Verbrauch wird der dreifache Ansatz der konzedierten Leistung als Wasserzins erhoben.

4. Der Wasserzins wird am 30. Juni in Rechnung gestellt.

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