Art. 16 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Gebrauchswasser
Art. 16 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Gebrauchswasser
1. Der Wasserzins für Gebrauchswassernutzungen aus dem Grundwasser oder von Quellen beträgt für
a) Trinkwasser und Wasser für öffentliche Betriebe sieben Franken je konzedierten Liter pro Minute und vier Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser beziehungsweise 20 Prozent des verbrauchsunabhängigen Wasserzinses für Notwasserversorgungen,
b) industrielles und gewerbliches Brauchwasser zehn Franken je konzedierten Liter pro Minute und fünf Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser,
c) Kühlwasser drei Franken je konzedierten Liter pro Minute und 0,15 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie,
d) Wärmepumpen mit einer konzedierten Menge von bis und mit 100 Liter pro Minute zwei Franken je konzedierten Liter pro Minute, für Wärmepumpen mit einer konzedierten Menge grösser als 100 Liter pro Minute einen Franken je konzedierten Liter pro Minute und einen halben Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser,
e) landwirtschaftliche Bewässerungen 20 Franken je bewässerte Hektare,
f) Fischzuchtanlagen einen Franken je konzedierten Liter pro Minute,
g) andere Nutzungen sechs Franken je konzedierten Liter pro Minute.
2. Für Gebrauchswassernutzungen aus Oberflächengewässern beträgt der Wasserzins einen Viertel desjenigen gemäss Absatz 1.
3. Der jährliche Wasserzins beträgt in jedem Fall mindestens 50 Franken.