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Art. 15 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Wasserkraft und Pumpspeicherung

Jährliche Abgaben (Wasserzins)
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Art. 15 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Wasserkraft und Pumpspeicherung

1. Für die Nutzung der Wasserkraft richtet sich der Wasserzins nach Artikel 35 Absatz 2 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997 (3) (WNG).

2. Für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung beträgt der Wasserzins zwei Franken je Kilowatt installierte Pumpenleistung.

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