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Art. 14 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Beginn der Wasserzinspflicht

Jährliche Abgaben (Wasserzins)
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Art. 14 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Beginn der Wasserzinspflicht

1. Die Wasserzinspflicht für Wasserkraftnutzungen und die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung beginnt mit der Aufnahme des Dauerbetriebes.

2. Die Wasserzinspflicht für Gebrauchswassernutzungen beginnt mit der Inbetriebnahme der Wassernutzungsanlagen.

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