752.461
WADDRE
CH-BE
Art. 13 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Zahlungserleichterungen
Einmalige Abgaben
Art. 13 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Zahlungserleichterungen
In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle der BVD bis zur Inbetriebnahme der Wassernutzungsanlagen die einmalige Abgabe stunden oder Zahlungserleichterungen gewähren.