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752.461 WADDRE CH-BE

Art. 13 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Zahlungserleichterungen

Einmalige Abgaben
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Art. 13 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Zahlungserleichterungen

In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle der BVD bis zur Inbetriebnahme der Wassernutzungsanlagen die einmalige Abgabe stunden oder Zahlungserleichterungen gewähren.

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