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Art. 12 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Änderung und Erneuerung einer Konzession

Einmalige Abgaben
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Art. 12 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Änderung und Erneuerung einer Konzession

Bei der Erneuerung einer Konzession gelten die Ansätze für die erstmalige Erteilung des Rechts.

Dasselbe gilt für die wesentliche Änderung einer Konzession. Davon ist die Abgabe, welche für die Erteilung der Konzession bezahlt worden ist, anteilsmässig in Abzug zu bringen. Der Abzug erfolgt gemäss Artikel 9 Absatz 2.

Bei der unwesentlichen Änderung einer Konzession, die eine Erweiterung des Nutzungsrechtes zur Folge hat, ist eine einmalige Abgabe für die Erweiterung geschuldet. Die Ansätze richten sich nach den Artikeln 9 bis 11.

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