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Art. 11 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Gebrauchswasser

Einmalige Abgaben
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Art. 11 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Gebrauchswasser

1. Die einmalige Abgabe für die Gebrauchswassernutzung beträgt

a **\*** das Sechsfache des jährlichen verbrauchsunabhängigen Wasserzinses für Trinkwasser, für industrielles und gewerbliches Brauchwasser, für Kühlwasser,

b **\*** sechs Franken je konzedierten Liter pro Minute für Wärmepumpen,

c das Doppelte des jährlichen Wasserzinses für landwirtschaftliche Bewässerungen, Fischzuchtanlagen und alle anderen Nutzungen.

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