752.461
WADDRE
CH-BE
Art. 11 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Gebrauchswasser
Einmalige Abgaben
Art. 11 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Gebrauchswasser
1. Die einmalige Abgabe für die Gebrauchswassernutzung beträgt
a **\*** das Sechsfache des jährlichen verbrauchsunabhängigen Wasserzinses für Trinkwasser, für industrielles und gewerbliches Brauchwasser, für Kühlwasser,
b **\*** sechs Franken je konzedierten Liter pro Minute für Wärmepumpen,
c das Doppelte des jährlichen Wasserzinses für landwirtschaftliche Bewässerungen, Fischzuchtanlagen und alle anderen Nutzungen.